Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 04.03.1998 – 3 StR 58/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Volksverhetzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 4. März 1998 einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe die Schulungsbriefe in erheblichen Stückzahlen hergestellt oder die Herstellung vorbereitet, ist nach dem Urteilszusammenhang in dem Sinne aufzufassen, daß das Landgericht damit auf die festgestellte Verwahrung

der Schulungsbriefe in verschiedenen

Herstellungsstufen abhob und das

abgeurteilte "Vorrätighalten" schwerer gewichten wollte, weil dadurch objektiv und vorwerfbar die Grundlage für die Fertigstellung von Schulungsbriefen geschaffen war. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die so verstandene Erwägung nicht. Nach Sachlage, insbesondere auch im Hinblick auf die Strafermäßigung gegenüber dem Ersturteil, kann der Senat

ausschließen, daß die Strafkammer in

Kutzer

Abweichung vom teilrechtskräftigen Schuldspruch den Schuldumfang durch die Annahme der weiteren Tatbestandsalternative des "Herstellens" nach $S 86 Abs. 1 Nr. 4, Ss 86 a Abs. 1 Nr. 2, § 130 Abs. 4 1.V.m. Abs. 2 StGB erweitern wollte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine Kosten verworfen, weil diese Entscheidung aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen der Sach- und Rechtslage

entspricht.

Rissing-van Saan Blauth

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