Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 04.03.1998 – 3 StR 39/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 4. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. August 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 und des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Mai 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nettetal verhängte

Maßnahme aufrechterhalten.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des

Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die

Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat vom

28. September 1995 festgesetzt worden ist, unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die

Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend von der Gesamtstrafenfähigkeit der mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 verhängten vier Einzelgeldstrafen ausgegangen, da die nunmehr abgeurteilte Tat vor dem Erlaß dieses Strafbefehls begangen wurde und die Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig bezahlt ist. Hingegen ist die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Mai 1997 in Höhe von 100 Tagessätzen nicht gesamtstrafenfähig, weil die dieser Strafe zugrundeliegende Tat am 26. März 1997 und damit nach dem Erlaß des zäsurbildenden Strafbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 begangen wurde. Durch die fehlerhafte Einbeziehung dieser Geldstrafe ist der Angeklagte auch beschwert, da die Einbeziehung der Geldstrafe zur Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat. Der Senat hebt deshalb den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht berührt und

können bestehen bleiben.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß ein Härteausgleich für die bereits vollständig bezahlte Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. September 1996 nicht in Betracht kommt, da auch die diesem Strafbefehl zugrundeliegende Tat nach dem Strafbefehl vom 14. Mai 1996 begangen wurde, so daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach $S 55 StGB

ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen wird der

neue Tatrichter zu prüfen haben, ob es angemessen und geboten ist, aus der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe und den vier Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 überhaupt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, oder ob Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

abzusehen.

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