Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.03.1998 – 4 StR 11/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

3. März 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Strafausspruchs zwecks Bildung einer Gesamtstrafe mit anderweitig erkannten Geldstrafen nicht, da der Angeklagte durch die Nichteinbeziehung dieser Geldstrafen hier nicht beschwert ist (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 8). An einer Verwerfung durch Beschluß ist der Senat deshalb nicht gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts nur zu Un-

gunsten des Angeklagten auswirken würde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Athing

Solin-Stojanovic Ernemann