Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.03.1998 – 4 StR 11/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 11/98 vom
3. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
3. März 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Strafausspruchs zwecks Bildung einer Gesamtstrafe mit anderweitig erkannten Geldstrafen nicht, da der Angeklagte durch die Nichteinbeziehung dieser Geldstrafen hier nicht beschwert ist (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 8). An einer Verwerfung durch Beschluß ist der Senat deshalb nicht gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts nur zu Un-
gunsten des Angeklagten auswirken würde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Athing
Solin-Stojanovic Ernemann