Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.02.1998 – 4 StR 7/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

26. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -

führers am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Stellungnahme des Gene-

ralbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen sind zwar zulässig erhoben, jedoch unbegründet. Die Vernehmung der Yvonne P. mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen, zumal Staatsanwaltschaft, die Nebenklägervertreter, der Angeklagte und sein Verteidiger darauf verzichtet haben (Bd. II Bl. 436 d.A.). Im Hinblick darauf, daß das auf Strafanzeige der Nicole B. vom 25. März 1993 eingeleitete Ermittlungsverfahren zunächst aufgrund von Falschaussagen von Andreas Bo. und Stefanie W. eingestellt worden war und daß der Angeklagte nunmehr den objektiven Tatbestand der Tat zum Nachteil von Nicole B. im wesentlichen eingeräumt hat, mußte sich das Landgericht auch zu den

weiteren von der Revision hierzu vermißten

Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen. Darauf, daß der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählte weitere Verteidiger entgegen S 146 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. S$S 137 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zurückgewiesen worden ist, kann das Urteil nicht beruhen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl.

§ 137 Rdn. 11; Laufhütte in KK/StPO 3. Aufl. $S 137 Rdn. 18). Daß die Verteidigung ineffektiv gewesen sei, kann auch in diesem Zusammenhang nicht gerügt werden (vgl.

BGHSt 39, 310, 314).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Athing

Otten Ernemann