Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 25.02.1998 – 2 StR 685/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

25. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1998 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24. Juli 1997 dahin abgeändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 10. Oktober 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sieben Monaten

verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Urteil weist im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (8 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte jedoch mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 10. Oktober 1996 (Freiheitsstrafe von sieben Monaten), die noch nicht voll verbüßt war, eine Gesamtstrafe bilden müssen. Der Senat hat dies nachgeholt und die Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts um einen Monat erhöht (8 354 Abs. 1 StPO; SS 55, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die zwischenzeitliche Verbüßung der

Strafe aus dem Urteil steht dem nicht entgegen (BCGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

Jähnke Theune Detter Bode Otten