Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 25.02.1998 – 2 StR 655/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Februar 1998 in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 wegen versuchten und nicht wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von Kindern verurteilt ist. Wegen der Strafzumessung und der Zuordnung der Einzelstrafen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 1997 verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Theune Detter

Bode Otten