Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 19.02.1998 – 5 StR 711/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 19. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 19. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
21. Juli 1997 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des An-
geklagten fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen DDR-Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und den Angeklagten wegen eines weiteren gleichen Anklagevorwurfs freigesprochen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - die sich mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel allein gegen den Freispruch wen-
det - bleiben ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten ist sachlichrechtlich
nicht zu beanstanden.
In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen „schlichter Paßvorlage”“ bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BCHSt 41, 247, 273 f£.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - ; BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 - ).
Der Senat hat bedacht, ob im vorliegenden Fall Abweichendes zu gelten habe, weil hier zwei DDR-Bürger gemeinsam am Grenzübergang erschienen waren und unter Vorlage ihrer Ausweise die Ausreise nach Berlin(West) verlangt hatten. In Fällen der Begehung einer Tat nach S 214 Abs. 1 StGB-DDR zusammen mit anderen drohte Abs. 3 der Vorschrift regelmäßig - anders als Abs. 1 nur - (unbedingte) Freiheitsstrafe, und zwar bis zu fünf Jahren, an (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 - ). Gleichwohl hat der Senat in einem Fall dieser Art die Bestrafung von zwei Personen, die gemeinsam die Ausreise gefordert hatten, mit Freiheitsstrafen von jeweils über einem Jahr ebenfalls ohne weiteres als Rechtsbeugung gewertet (BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96). Für die Verhängung von Untersuchungshaft kann im offensichtlichen Grenzbereich der Strafnorm, in dem rechtsbeugerische „Überdehnung“ letztlich nur aus subjektiven Gründen scheitert und der ohne weitere - hier fehlende - Besonderheiten auch bei gemeinschaftlicher Begehungsweise vorliegt, nichts anderes gelten. Mindestens die Anwendung der Milderungsvorschrift des § 214 Abs. 4 StGB-DDR - die
der Angeklagte in dem anderen Fall, in dem das Landge-
richt ihn freigesprochen hat, letztlich selbst herangezogen hatte - war für einen DDR-Staatsanwalt in Fällen dieser Art auch schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zwingend. Von der - wenngleich ebenfalls nach § 214 Abs. 3 StGB-DDR zu beurteilenden - Fallkonstellation, in welcher der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst zum Freispruch gelangt ist (BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 - ), unterscheidet sich
der vorliegende Fall grundlegend.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, welche die allein aussetzungsfähige Mindeststrafe aus 8 336 (jetzt: S 339) StGB (vgl. BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 10, 11, mildere Strafe 2; StGB $S 336 Staatsanwalt 2) ungeachtet einer mit der Rechtsbeugung verbundenen qualifizierten Freiheitsberaubung zum Nachteil von zwei Personen nur um einen Monat überstieg. Danach ist ausgeschlossen, daß sich der Umstand, daß das Landgericht - insoweit über die Senatsrechtsprechung hinaus - eine direkt vorsätzliche Überdehnung des Straftatbestandes angenommen hat (UA S. 15), zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt haben
kann.
2. Auch der Teilfreispruch hält sachlichrechtlicher Über-
prüfung stand.
Die Begründung des Landgerichts, weshalb es bei der - mit rechtsstaatlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbaren - Subsumtion der hier festgestellten Verbreitung einer Erklärung mit staatskritischem Inhalt unter § 214 StGB-DDR am erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz
fehle, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 268 £.). Objektiv können allerdings hier kaum ernstliche Zweifel an einer „Überdehnung“ jener Norm bestehen. Es liegt folglich auf der Hand, daß der Angeklagte mindestens davon ausgegangen war, daß jenes Verhalten allen-
falls dem Grenzbereich des Strafbaren zuzuordnen war.
In Fällen dieser Art ist der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls regelmäßig als Rechtsbeugung zu werten (vgl. oben 1). Ohne Rechtsfehler durfte das Landgericht hier aber aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles anders entscheiden. Denn der Angeklagte hatte bereits einen Tag nach seinen Haftbefehlsamträgen - nicht fernliegend, wie von Anfang an erwogen - die Aufhebung der Haftbefehle, verbunden mit dem Antrag auf Erlaß von Strafbefehlen über Geldstrafen, beantragt. Jedenfalls unter der besonderen Voraussetzung einer auf die Initiative des Angeklagten zurückgehenden nur kurzfristigen Verlängerung insgesamt lediglich dreitägiger Haft nimmt der Senat in einem Fall
der hier vorliegenden Art die Verneinung des direkten
Rechtsbeugungsvorsatzes hin (vgl. dazu BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2, DDR-Recht 25; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - ; Willnow a.a.O. S. 270 £.).
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt