Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.02.1998 – 4 StR 598/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 598/97 vom
19. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 19. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 14. Februar 1997 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (sS 349 Abs. 2 StPO).
Die auf $S 189 GVG gestützte Rüge der Revision, der Dolmetscher R. habe sich nicht auf seine allgemeine Vereidigung berufen, die allgemeine Vereidigung sei vielmehr nur - rechtsfehlerhaft - in einem Protokollvermerk festgelegt worden, ist unzulässig und wäre im übrigen unbegründet: Ausweislich
der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung
hat der Dolmetscher - was die Revision nicht mitteilt - im Rahmen seiner Aussage zur Person erklärt, daß er allgemein vereidigt sei; das genügt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 189 GVG Rdnr. 2).
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanovic Ernemann