Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.02.1998 – 4 StR 598/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

19. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 19. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 14. Februar 1997 wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (sS 349 Abs. 2 StPO).

Die auf $S 189 GVG gestützte Rüge der Revision, der Dolmetscher R. habe sich nicht auf seine allgemeine Vereidigung berufen, die allgemeine Vereidigung sei vielmehr nur - rechtsfehlerhaft - in einem Protokollvermerk festgelegt worden, ist unzulässig und wäre im übrigen unbegründet: Ausweislich

der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung

hat der Dolmetscher - was die Revision nicht mitteilt - im Rahmen seiner Aussage zur Person erklärt, daß er allgemein vereidigt sei; das genügt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 189 GVG Rdnr. 2).

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

Solin-Stojanovic Ernemann