Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.02.1998 – 5 StR 740/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Februar 1998 in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

18. Februar 1998 beschlossen:

3.

4.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten S betrifft, in 43 Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle II 1.6. Nr. 142 bis 184 der Urteilsgründe) gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Revisionen der Angeklagten D und S gegen das Urteil das Landgerichts Hamburg vom 26. September 1997 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte D trägt die Kosten

seines Rechtsmittels.

Soweit das Verfahren betreffend den Angeklagten S eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen; die ver-

bleibenden Kosten trägt der Angeklagte.

Gründe§

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen betreffend den

Angeklagten Strehl 374 Fälle des Betruges in Tateinheit

mit Urkundenfälschung festgestellt, aber im Schuldspruch

nur 331 entsprechende Taten erfaßt, ohne daß sich aus dem

Urteil ergibt, welche der Taten nicht abgeurteilt worden sind. Der Senat hat deswegen auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren bezüglich der letzten in den Urteilsgründen festgestellten 43 Taten (II 1.6.Nr. 142 bis 184) gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Für die Taten II 1.6. Nr. 143 und 144 hat die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils sieben Monaten und für die übrigen Taten (II 1.6. Nr. 142, 145 bis 184) je eine Einzelstrafe von drei Monaten festgesetzt. Dennoch kann der Senat angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der wegen der eingestellten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von drei

Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.

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Tepperwien Gerhardt