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BGH Beschluss vom 17.02.1998 – 4 StR 618/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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m 04095 00° BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 618/97 vom

17. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am

17. Februar 1998 gemäß SS 396 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Anschluß von Nicole SGB seborene Re, als Nebenklägerin ist berechtigt.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Januar 1997 wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig ($S 349 Abs. 1 StPO), weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den formellen Anforderungen

des § 344 StPO genügt.

In dem Schriftsatz vom 24. Januar 1997 ist zur Begründung des „zunächst zur Fristwahrung“ gestellten Antrages, „das freisprechende Urteil des Landgerichts Schwerin aufzuheben“, lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung eines Kindes beantragt worden, die ungeachtet der Hinweise der Nebenklägerin „bei der Polizei und bei Gericht“ unterblieben sei. Es kann dahinstehen, ob damit eine Aufklärungsrüge

nach § 244 Abs. 2 StPO erhoben werden soll, da sie jeden-

falls nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach muß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift in der Lage sein festzustellen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. S 344 Ran. 21 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht: Es fehlt schon an einem hinreichend konkretisierten Beweisthema, denn es bleibt offen, nach welcher der den Angeklagten zur Last gelegten zehn Taten der Angeklagte die Nebenklägerin während einer Autofahrt „weiterhin sexuell belästigte”“ und welche Bedeutung die Revision der während dieser Fahrt an die Nebenklägerin gerichtete Frage des Angeklagten, ob sie „in der letzten Nacht (Tatnacht) etwas bemerkt habe“, beimißt. Zudem lassen sich dem Revisionsvorbringen Umstände, die das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung gedrängt hätten, nicht entnehmen. Insbesondere wird nicht deutlich, wie konkret der

„Hinweis (der Nebenklägerin) auf diese Zeugin“ gewesen ist.

Aus dem Schriftsatz vom 24. Januar 1997 ergibt sich nicht, daß neben der aus den vorgenannten Gründen unzulässigen Verfahrensrüge auch die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werden soll. Dem Aufhebungsamtrag allein kann dies nicht entnommen werden, da ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, keine auslegungsfähige Revisionsbegründung darstellt (BGHR StPO S§ 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1, 2 jeweils m.w.N.). Soweit mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997 mitgeteilt wird, „daß sich die Antragstellerin der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft

Schwerin, wie sie im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

02.04.1997 dargetan, anschließt“, kann dahinstehen, ob die Nebenklägerin nunmehr - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - auch die Sachbeschwerde erheben will und ob hierzu eine solche Bezugnahme ausreicht. Die Revisionsbegründungsfrist des S 345 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Vertreter der Nebenklägerin am 7. März 1997 begonnen hat, war bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen, so daß die nachträglich erhobene Sachbeschwerde schon

deshalb unbeachtlich wäre.

Da die Beschwerdeführerin weder eine zulässige Verfahrensrüge erhoben noch - jedenfalls nicht fristgerecht - die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht hat, muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGH NUW

1995, 2047).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann