Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.02.1998 – 3 StR 624/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

11. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 11. Februar 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. August 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-

trischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben.

Die Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 18). Dies ist den bisherigen Feststellun-

gen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Danach beruhte die erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vielmehr auf dem Zusammenwirken von dessen beginnender Demenz (einer krankhaften seelischen Störung) mit dem zur Tatzeit vorliegenden mittelschweren Rausch. In solchen Fällen ist § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18; BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97 - jeweils m.w.Nachw.). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür

lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Der Senat verweist die Sache zu erneuter Prüfung zurück, da nicht auszuschließen ist, daß entsprechende, die Unterbringung rechtfertigende Umstände noch festgestellt

werden können.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister