Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 10.02.1998 – 4 StR 617/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4 StR 617/97
10. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführer am 10. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Y.
(Verstöße gegen § 261 StPO) bemerkt der Senat:
Nach dem Urteil (UA 125, 129/130) sind die Protokolle durch Vorhalt (”im einzelnen vorgehalten”, UA 129/130) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das erscheint zwar wegen des Umfangs der wörtlich wiedergegebenen Niederschriften zweifelhaft (vgl. BGH StV 1991, 340), ist ohne - im Revisionsverfahren nicht zulässige - Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme jedoch nicht aufklärbar. Im übrigen beruht das Urteil nicht auf dem Wortlaut der Protokol-
le.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann