Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.02.1998 – 4 StR 617/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4 StR 617/97

10. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführer am 10. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Y.

(Verstöße gegen § 261 StPO) bemerkt der Senat:

Nach dem Urteil (UA 125, 129/130) sind die Protokolle durch Vorhalt (”im einzelnen vorgehalten”, UA 129/130) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das erscheint zwar wegen des Umfangs der wörtlich wiedergegebenen Niederschriften zweifelhaft (vgl. BGH StV 1991, 340), ist ohne - im Revisionsverfahren nicht zulässige - Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme jedoch nicht aufklärbar. Im übrigen beruht das Urteil nicht auf dem Wortlaut der Protokol-

le.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann