Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.02.1998 – 4 StR 673/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 673/97 vom
3. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
3. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. September 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung in drei Fällen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den drei Fällen, in denen im Dezember 1995 (zwei Fahrten) sowie am 11. Januar 1996 Haschisch und Marihuana in Amsterdam beschafft wurden, wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des $S 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30 a Konkurren-
zen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem
Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. In den genannten Fällen ist der Angeklagte deshalb nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. Der Senat ändert den Schuldspruch
entsprechend.
Die Schuldspruchänderung läßt die davon betroffenen Einzelstrafaussprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt
der Taten dadurch nicht verändert.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann