Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.02.1998 – 4 StR 631/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

3. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juli 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen “unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in fünf Fällen” entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II C 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des $S 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG $S 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeu-

tung zu. In den genannten Fällen ist der Angeklagte deshalb

nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch ent-

sprechend.

Die Schuldspruchänderung läßt die davon betroffenen Einzelstrafaussprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert und das Landgericht dem Angeklagten auch nicht die gleichzeitige Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des § 30 a Abs. 1 BtMG

strafschärfend angelastet hat.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat hierbei die nachgereichten Schriftsätze der Verteidigerin vom 5. und 27. Januar 1998 berücksichtigt. Der Senat schließt angesichts der Höhe und Summe der Einzelstrafen auch aus, daß die, wie die Revision einwendet, für sich genommen nicht rechtsbedenkenfreien Erwägungen der Strafkammer zur Bildung der Gesamtstrafe (UA 46/47) die Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt

haben. Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann