Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 28.01.1998 – 1 StR 755/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 755/97 vom
28. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar
1998 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. August 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall II B9 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zehn Monate Frei-
heitsstrafe festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe im Fall II B9 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe in den im wesentlichen
gleich liegenden Fällen II B2 - 5 und 7 der
Maul
Urteilsgründe jeweils in dieser Höhe festge-
setzt. Offenkundig ist es bei Abfassung des Ur-
teils versehentlich unterblieben, die nunmehr
festgesetzte Strafe aufzuführen (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1994 - 4 StR 356/94).
Granderath Brüning
Wahl Boetticher