Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.01.1998 – 1 StR 755/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar

1998 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. August 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall II B9 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zehn Monate Frei-

heitsstrafe festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe im Fall II B9 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe in den im wesentlichen

gleich liegenden Fällen II B2 - 5 und 7 der

Maul

Urteilsgründe jeweils in dieser Höhe festge-

setzt. Offenkundig ist es bei Abfassung des Ur-

teils versehentlich unterblieben, die nunmehr

festgesetzte Strafe aufzuführen (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1994 - 4 StR 356/94).

Granderath Brüning

Wahl Boetticher