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BGH Beschluss vom 23.01.1998 – 2 StR 518/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

23. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1997, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten unklar und widersprüchlich sind. Sie belegen nicht hinreichend, daß die Angeklagte die Todesgefahr für ihren getöteten Ehemann so rechtzeitig erkannte, daß sie seine Tötung durch den Mitan-

geklagten A. hätte verhindern können.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

Die Angeklagte sah im Verlauf einer Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und dem Mitangeklagten A., daß ihr Ehemann zu Boden fiel und mit dem Kopf vor der Theke seiner Imbißstube liegen blieb. A. schlug nun mit einem Eisenrohr mindestens siebenmal wuchtig auf den Hinterkopf des Tatopfers. Der erste Schlag führte noch nicht zum Tod, hierzu

kam es erst nach mindestens zwei bis drei weiteren Schlägen

(UA S. 19/20).

Die Angeklagte stand zunächst hinter der Theke. Nach dem ersten Schlag vernahm sie ein dumpfes Geräusch und Stöhnen. Sie erkannte, daß A. mit einem schweren Werkzeug auf ihren Ehemann einschlug. Das am Boden liegende Tatopfer konnte sie jedoch nicht sehen. Die Angeklagte ging um die Theke herum. Dabei sah sie, daß A. wiederum heftig auf ihren Ehemann einschlug. Spätestens jetzt war ihr klar, daß ihr Ehemann infolge der wuchtigen Schläge sterben könnte. Dies nahm sie billigend in Kauf. Sie unternahm nichts, um A. sofort von weiteren Schlägen abzuhalten. Ein Eingreifen - etwa durch beherzten Zuruf - wäre ihr möglich gewesen. Die Angeklagte unternahm auch weiterhin nichts, als A. seine Schläge gegen den Kopf des Opfers fortsetzte. Als die Angeklagte vor der Theke stand, sagte sie "vor dem in seinem Blut liegenden Opfer" zu A.: "Ist er schon tot? Hör' doch jetzt auf." A. hielt sofort inne und sagte: "Es ist

vorbei."

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts bleibt letztlich offen, wie viele Schläge A. bereits geführt hatte, als die Angeklagte erkannte, daß die Schläge tödlich

sein könnten. Hierauf kommt es für den Schuldvorwurf gegen

die Angeklagte aber entscheidend an. Denn zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, daß schon der dritte Schlag zum Tod des Opfers führte. Ein vollendeter Totschlag durch Unterlassen kommt daher nur in Betracht, wenn die Angeklagte die Todesgefahr für ihren Ehemann noch so rechtzeitig vor dem dritten Schlag erkannte, daß sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den dritten und weitere Schläge des A. durch ihr Eingreifen hätte verhindern können. Das ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil die Tatbeschreibung des Landgerichts einen Widerspruch enthält und

in der entscheidenden Passage unklar bleibt.

Bei der Beschreibung der Tat des A. führt das Landgericht aus, die Angeklagte habe ihren gestürzten Ehemann wehrlos am Boden liegen sehen (UA S. 19). Bei der Tatbeteiligung der Angeklagten stellt das Landgericht demgegenüber fest, die Angeklagte habe ihren am Boden liegenden Ehemann nicht sehen können, als A. begonnen habe, auf ihn einzuschlagen. Nach dem ersten Schlag sei die Angeklagte um die Theke herumgegangen, während A. wiederum auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen habe (UA S. 23). Später wird die Einlassung der Angeklagten dahin mitgeteilt, sie sei nach dem ersten Schlag um die Theke herumgegangen. "Hierbei

habe sie weitere Schläge beobachtet" (UA S. 41). Weder aus

der Einlassung der Angeklagten noch aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aber, wieviele Schläge A. bereits geführt hatte, als die Angeklagte um die Theke herumging und erkannte, daß A. ihren Mann töten könnte. Genaue Feststellungen hierzu sind aber erforderlich, weil sich nur dann beurteilen läßt, ob die Angeklagte den Tod des Tatop-

fers noch hätte verhindern können.

Im übrigen ist es nicht unbedenklich, aus dem Umstand, daß A. nach sieben wuchtigen Schlägen gegen das Tatopfer auf den Zuruf der Angeklagten von weiteren Schlägen absah, darauf zu schließen, daß ihn ein "beherzter Zuruf" der Angeklagten auch bereits nach zwei Schlägen dazu veranlaßt hätte, von dem Tatopfer abzulassen. Es ist zumindest in Betracht zu ziehen, daß A. von weiteren Schlägen möglicherweise auch deshalb absah, weil er den erstrebten Erfolg nun erreicht glaubte. Hierzu äußert sich das Landgericht ebensowenig wie zu den Auswirkungen der starken Alkoholisierung der Angeklagten auf ihre Reaktionsfähigkeit in der konkreten Tatsituation (maximale Blutalkoholkonzentration bei richtiger Berechnung: 2,83 bis 4,1 %0), zumal das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

nicht ausgeschlossen hat (UA S. 58).

Nach alledem muß über die Tatbeteiligung der Angeklag-

ten neu verhandelt und entschieden werden.

Jähnke Theune Bode

Otten Rothfuß