Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 22.01.1998 – 5 StR 721/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Januar 1998 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Janu-

ar 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten P wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 11. September 1997 nach S$S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit bei diesem Angeklagten die Aussetzung der Vollstrekkung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben

ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Auf die im übrigen gemäß $S 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß, das Unterlassen einer Entscheidung über eine Anordnung nach S$S 64 StGB zu beanstanden. Der Gene-

ralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 8 64 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten heroinabhängig (UA S. 8, 15). Diese Heroinabhängigkeit war auch die Wurzel der zur Verurteilung gekommenen Taten (UA S. 15, 21, 22). Weiterhin hat das Landgericht eine Drogentherapie als dringend notwendig erachtet und die Erwartung geäußert, daß der Angeklagte erneut drogenrückfällig und dann weitere Straftaten begehen werde (UA S. 32). Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muß deshalb neu verhandelt werden. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht ($S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des 8§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 £.). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 ££., 29), sind nicht ersichtlich. Es kann indes namentlich aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben

kann.

Dem folgt der Senat. Er sieht indes Anlaß, die Aufhebung auch auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu

erstrecken, wenngleich deren Versagung für sich rechts-

fehlerfrei war. Selbst wenn es angesichts des Bewährungsbruchs wenig wahrscheinlich ist, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß im Zusammenhang mit der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erkenntnisse über die persönliche Entwicklung des Angeklagten und über Therapiemöglichkeiten gewonnen werden, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (5 67b StGB) wie der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

fünf Monaten rechtfertigen könnten.

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