Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.01.1998 – 5 StR 499/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 499/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1998
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin richtiggestellt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter
schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zwar ist das Landgericht entgegen seiner rechtlichen Würdigung bei der Strafzumessung von der Tatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen, obwohl es keine Feststellungen zur Funktionstüchtigkeit der vom Mittäter des Angeklagten mitgeführten Schußwaffe getroffen hat. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Angesichts der übrigen Straferschwerungsgründe schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB die niedrige Einzelfreiheits-
strafe von zwei Jahren und sechs Monaten unterschritten hätte.
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Tepperwien Gerhardt