Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.01.1998 – 3 StR 660/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 660/97 vom
21. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Januar 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 1997, auch soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antrags-
schrift vom 11. Dezember 1997 ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen unternahmen die Angeklagten am 16. März 1996 den Versuch, an einer von der PKK gesteuerten und aus diesem Grund verbotenen Demonstration in Dortmund teilzunehmen. Nachdem das Vorhaben, den Veranstaltungsort mit einem eigens dafür angemieteten Reisebus zu erreichen, an den Absperrmaßnahmen der Polizei gescheitert war, sammelten sie sich mit anderen Kurden im Bahnhof von Castrop-Rauxel, um mit der Bahn nach Dortmund zu gelan-
gen. Als Polizeibeamte auch dort eingreifen wollten, schloß
sich die Menschenmenge zunächst enger zusammen und rief Parolen, ließ sich aber sodann ohne Widerstand auflösen (vgl.
UA S. 8/9).
Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen die bloße Anreise zum Ort einer Demonstration und der vergebliche Versuch, sich einem solchen Aufzug anzuschließen, den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht (vgl. BGH NStZ 1997, 497). Daß die Angeklagten organisatorisch in die PKK oder ihre Untergliederungen eingebunden waren oder daß sie in deren Auftrag handelten, ist bisher nicht festgestellt. Ferner kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht entschieden werden, ob die Beteiligung an der Zusammenrottung in Castrop-Rauxel eine strafbare Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot gegen die PKK und ihre Unterorganisationen enthielt. Zwar ist in den Urteilsgründen die Rede davon, daß die Menschenmenge die Absicht hatte, 'die Stärke der PKK' zu demonstrieren (vgl. UA S. 15). Ob und auf welche Weise dieser Wille zum Ausdruck kam, insbesondere welchen Inhalt die '"Sprechgesänge' (vgl. UA S. 16) hatten, ist
dem Urteil nicht zu entnehmen.
Nach § 357 StPO erstreckt sich die danach erforderliche Aufhebung des Urteils auf sämtliche Angeklagte, unabhängig davon, ob sie ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt haben. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben, als es die Angeklagten R. und S. betrifft. Auf dem Umstand, daß der Angeklagte R. die Frist zur Einlegung der Revision versäumt hat, kommt es nicht an. Für eine Ent-
scheidung über sein Wiedereinsetzungsgesuch ist kein Raum."
Dem schließt sich der Senat an und weist für die neue Hauptverhandlung ergänzend darauf hin, daß zu prüfen sein wird, ob sich das Verhalten der Angeklagten auf dem Bahnhof in Castrop-Rauxel in einem Protest gegen das polizeiliche Unterbinden der Weiterreise und Demonstrationsteilnahme erschöpft hat oder ob es als eigenständige spontane Demonstration für die PKK zu werten ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Beurteilung der Handlungsweise eines außenstehenden Dritten darauf an, ob seinem Verhalten eine gewisse Außenwirkung zukommt, aus der ein (objektiver) Bezug des Dritten zur Vereinstätigkeit erkennbar wird (BGHR VereinsG § 20 I 4 Dritthandeln 1). Danach wird zu untersuchen sein, ob etwa durch das Rufen von PKK-Parolen oder das Vorzeigen von entsprechenden Symbolen für das Bahnhofspublikum eine Propagandawirkung für die PKK bzw. ERNK erkenn-
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