Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.01.1998 – 5 StR 700/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Perso-
nen unter 18 Jahren u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19. Januar 1998 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten D
wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juni 1997 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in 78 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, hat aber mit der Sachbeschwerde zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte “überdies im Tatzeitraum in laufender Bewährung aus einer
Reststrafe stand”. Indes ist nach den Feststellungen des
Landgerichts der in Rede stehende zur Bewährung ausgesetzte Strafrest bereits vor Beginn des Tatzeitraums erlassen worden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Fehler bei der Bildung der Einzelstrafen wie der
Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Bei der neuerlichen Verhängung einer Einzelgeldstrafe wird der neue Tatrichter auch die Höhe des Tagessatzes zu
bestimmen haben.
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt