Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 15.01.1998 – 1 StR 765/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 765/97 vom
15. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar
1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Ravensburg vom
22. September 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Verfall des Wertersatzes auf 16.650 DM
festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Was die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes angeht, ist der Strafkammer eine fehlerhafte Berechnung unterlaufen, auf die sie selbst in den Urteilsgründen hinge-
wiesen hat (UA S. 9, 21).
Die Angabe der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) bleibt dem Landgericht überlassen.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher