Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.01.1998 – 1 StR 765/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar

1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Ravensburg vom

22. September 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Verfall des Wertersatzes auf 16.650 DM

festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Was die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes angeht, ist der Strafkammer eine fehlerhafte Berechnung unterlaufen, auf die sie selbst in den Urteilsgründen hinge-

wiesen hat (UA S. 9, 21).

Die Angabe der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) bleibt dem Landgericht überlassen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher