Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 3 StR 617/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 617/97 vom
14. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
zu der Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit läßt der Senat offen, ob die Ausschließung der Öffentlichkeit nach § 171 b Abs. 1 GVG während der gesamten Dauer der Verhandlung fehlerhaft war; jedenfalls ist eine revisionsrechtliche Überprüfung insoweit ausgeschlossen (§ 171 b Abs. 3 GVG). Ob die Rüge rechtsmißbräuchlich erhoben worden ist, weil der Angeklagte selbst den zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs ergangenen Beschluß beantragt hat, brauchte der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschluß willkürlich erlassen wurde, werden von der Revision nicht aufgezeigt (vgl. auch BGHR GVG
§ 171 b I Dauer 5 m.w.Nachw.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
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