Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 2 StR 556/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 556/97 vom
14. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Januar 1998 gemäß S 154 a Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1997 wird
a) die Strafverfolgung gegen sie im Fall II 3. auf den Vorwurf des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung beschränkt,
b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, daß die Angeklagte der Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes sowie des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung schuldig ist,
c) die genannte Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall II 3. der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.2.1996) den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden und die Strafverfolgung auf versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt (Angriff auf den Zeugen S. gegen 2.00 Uhr in Hamburg bei der Firma R. ). Dies
hat eine Änderung des Schuldspruches zur Folge.
Im übrigen weist das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf (8 349 Abs. 2 StPO).
Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestand haben. Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des Strafausspruches (fünf Jahre) im Fall II 3. zur Folge, da nicht auszuschließen ist, daß auf Grund der anderen rechtlichen Wertung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt worden wäre. Aufzuheben war aber auch die für den Vorfall 2 festgesetzte Strafe, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist,
denn es hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-
führt, die zwingende Strafrahmenminderung nach S 30 Abs. 1
Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten