Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.01.1998 – 1 StR 748/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar

1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. August 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte E. und der Mitangeklagte S. des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig sind.

2. Der Angeklagte RE. trägt die Kosten

seines Rechtsmittels.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

"Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer die Tat zunächst als Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und außerdem als tateinheitlich begangenen Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wertet. Das Landgericht hätte den Angeklagten

E. indessen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen müssen, dem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Schuldspruch jedoch keine gesonderte Bedeutung zumes-

sen dürfen.

In den Fällen des $S 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH aaO). Das gilt allerdings wegen der verschiedenen Mindeststrafen für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß $S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht (BGH, NStZ 1994, 290; BGHR BtMG § 30a Bandenhandel 1,

Konkurrenzen 1).

Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.

Mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht

$S 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafaus-

spruch." Dem tritt der Senat bei. Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl