Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 14.01.1998 – 1 StR 658/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
14. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1998 in der Sitzung am 14. Janu-
ar 1998, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning,
Dr. Wahl,
Staatsanwältin
- in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 -, Staatsanwalt
- in der Sitzung am 14. Januar 1998 -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 4. Juli 1997 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Bruder des Angeklagten, N. D. ‚ der in Griechenland eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verbüßte, nutzte einen Hafturlaub zur Flucht nach Recife in Brasilien. Es gelang ihm, seinen Verteidiger, Rechtsanwalt I. ‚ von Griechenland nach Recife zu locken, wo er ihn unter Einsatz einer Waffe in dem von ihm - N. D. - bewohnten Appartment "unter Arrest!" stellte und von ihm "zur Wiedergutmachung" 25 Millionen Drachmen forderte. Rechtsanwalt I. konnte fernmündlich griechische Polizeibeamte sowie Angehörige von seiner Lage unterrichten. Letztlich kam es zur Zahlung von Lösegeld, wobei N. D. nunmehr den Angeklagten vom gesamten Geschehen (möglicherweise allerdings nicht vom Einsatz der Waffe) informierte und ihn in die Lösegeldzahlung einschaltete. Auf ein
Konto des Angeklagten bei einer Bank in B. wurden
in zwei Raten knapp 100.000,- DM als Lösegeld überwiesen. Diesen Betrag hob der Angeklagte ab. 50.000,- DM überbrachte er seinem Bruder in die Wohnung in Recife. Den Rest verbarg er, möglicherweise auf Anweisung seines Bruders, an einem unbekannten Ort. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten wahrheitswidrig nach Brasilien mitgeteilt hatte, eine weitere Rate des Lösegeldes sei inzwischen eingetroffen, wurde
Rechtsanwalt I. freigelassen.
In der Folgezeit fragte der Angeklagte noch mehrfach bei der Bank nach dem Eingang der letzten Rate nach. Er hatte die Absicht, diese abzuheben und zu seinem Bruder
nach Brasilien zu bringen.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub freigesprochen. Sie kommt nach eingehender Würdigung der Indizien, die auf die subjektive Seite des Angeklagten Rückschlüsse zulassen, zu dem Ergebnis, möglicherweise sei es dem Angeklagten nur um die Rettung des Lebens von Rechtsanwalt I. gegangen. Dementsprechend sei der Angeklagte "bei nicht auszuschließender Notstandshilfeabsicht in dubio pro reo gemäß
§ 34 StGB gerechtfertigt" gewesen.
Soweit der Angeklagte nach der Freilassung von Rechtsanwalt I. sich noch um die letzte Rate bemüht habe, seien zwar die Voraussetzungen von § 34 StGB nicht mehr gegeben gewesen, jedoch liege insoweit nur straflose versuch-
te Beihilfe vor.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses
Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
a) $S 34 StGB setzt voraus, daß die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, greift also nicht ein, wenn "obrigkeitliche Hilfe" rechtzeitig herbeigerufen werden kann (BGHSt 39, 133, 137 m.w.Nachw.). Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. Lenckner in
Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 34 Rdn. 18).
Auf diesen Gesichtspunkt geht die Strafkammer weder ausdrücklich ein, noch ist den Urteilsausführungen sonst zu entnehmen, daß das Leben von Rechtsanwalt I. nicht
auch durch polizeiliche Hilfe hätte gerettet werden können.
Zwar hatte Rechtsanwalt I. griechische Polizeibeamte von seiner Lage informiert, dies belegt jedoch nicht, daß diese - zur Frage, ob die griechische Polizei die brasilianische Polizei informiert hatte, äußert sich das Urteil nicht - den genauen Ort kannten, an dem Rechtsanwalt I. in der Millionenstadt Recife festgehalten wurde. Ebensowenig ergibt sich dies daraus, daß dessen Angehörige vor der Einschaltung des Angeklagten ursprünglich aufgefordert worden waren, das Lösegeld zugunsten des N. D. auf ein näher bezeichnetes Konto einer Bank
in Recife zu überweisen.
Demgegenüber hat der Angeklagte, nachdem er von seinem Bruder informiert worden war, das Geld in die Wohnung gebracht, in der Rechtsanwalt I. festgehalten wurde. Es erscheint zumindest möglich, daß Rechtsanwalt I. hätte befreit werden können, wenn die brasilianische Polizei, gegebenenfalls unter Einschaltung der deutschen und/oder griechischen Polizei vom Angeklagten über den ge-
nauen Aufenthaltsort des Rechtsanwalts I. informiert
gewesen wäre. Eine gegenteilige Annahme hätte jedenfals ei-
ner konkreten Begründung bedurft.
b) Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht vom Revisionsgericht überprüfen lassen konnte, in aller Regel nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehenbleiben (Senatsurteil vom 7. August 1997 - 1 StR 319/97 m.w.Nachw.; für den demgegenüber hier nicht vorliegenden Fall, daß die Feststellungen auf einem Geständnis des Angeklagten beruhen vgl. BGH NJW 1992, 382, 384).
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob - so die Beschwerdeführerin - die Strafkammer die gegen eine Nothilfeabsicht des Angeklagten sprechenden Indizien nicht der gebotenen Gesamtschau unterzogen hat, obwohl sie zu ihrem Ergebnis ausdrücklich "nach umfassender Würdigung aller relevanten Beweisaspekte" gekommen ist (vgl. auch Senatsur-
teil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97 <S. 7>).
Ebenso kann offen bleiben, ob die Strafkammer, die etwa hinsichtlich eines bestimmten Indizes ausführt, auch daraus könne nicht "zwingend" auf einen fehlenden Nothilfewillen des Angeklagten geschlossen werden, nicht insgesamt die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hat (vgl. hierzu Hürxthal in KK 3. Aufl. $S 261 Rdn. 4 m.w. Nachw.).
4. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkam-
mer zu dem Ergebnis kommen, daß keine Nothilfesituation
vorlag, könnte dem Angeklagten allenfalls ein entsprechender Irrtum zugute kommen. Die Vorstellung, eine Tat sei 1.8S.d. $S 34 StGB erforderlich, obwohl sie dies objektiv nicht ist, stellt einen Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB dar (vgl. schon BGHSt 3, 7, 12 £.; Lenckner aaO Rdn. 51 m.w.Nachw.). Bisher führt die Strafkammer, ohne auf die Irrtumsproblematik einzugehen, lediglich aus, die Nichteinschaltung der Polizei sei im Hinblick auf die Gesamtumstände "nachvollziehbar". Für das Vorliegen eines Verbotsirrtums und insbesondere dessen Vermeidbarkeit ergibt sich
hieraus aber nichts.
VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deswegen an der Unterschriftsleistung verhindert.
Ulsamer Ulsamer Maul
Brüning wahl