Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.01.1998 – 4 StR 589/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 589/97 vom
13. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
13. Januar 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom
23. Juni 1997
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen und des versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
des schuldig ist;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zum Fall II 5 der Urteilsgründe “versuchte” der Angeklagte, sein Glied in den Mund des geschädigten Kindes zu stecken, das in dieser Nacht zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau im Ehebett geschlafen hatte. Nähere Einzelheiten des Geschehens werden nicht mitgeteilt. Das Landgericht hat lediglich weiter festzustellen vermocht, daß das Kind dabei “mehrmals (seinen) Kopf hin und her bewegte” und daß der Angeklagte bei seinem Vorhaben von seiner Ehefrau gestört wurde (UA 8,
15).
wie die Revision zu Recht rügt, trägt das geschilderte Tatgeschehen nicht die Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (vgl. hierzu BGHSt 41, 242 ff.); denn ihm ist weder zu entnehmen, daß es zu einem unmittelbaren Körperkontakt gekommen ist (S 176 Abs. 1 StGB), noch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des S 176 Abs. 5 StGB festgestellt. Es trägt jedoch auf der Grundlage einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (UA 9, 10, 15) den Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ($S 176 Abs. 1, 6 StGB).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat das Urteil entsprechend ab. $S 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge-
änderten Schuldspruch nicht anders und wirksamer als ge-
schehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die im Falle II 5 verhängte Einzelstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, denn es ist auszuschließen, daß diese von der aufgehobenen Strafe beeinflußt sind. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 5 zieht jedoch die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-
spruchs nach sich.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann