Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 13.01.1998 – 1 StR 781/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 2. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil begegnet im Endergebnis auch keinen durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren versagt hat. Zwar würden die Ausführungen zur Kriminalprognose des Angeklagten allein die ablehnende Entscheidung nicht tragen. Das Landgericht hat jedoch die Ablehnung auch auf das Fehlen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, 8 56 Abs. 2 StGB, gestützt. Dies ist hier nach den Besonderheiten des Falles - Vorliegen einer Miß-

brauchskette, Intensität der sexuellen Übergriffe,

Folgen für die Entwicklung des geschädigten Kindes - trotz des Umstandes, daß die häusliche Gemeinschaft mit dem Opfer nicht mehr besteht und der Angeklagte wieder bei seinen Eltern lebt, selbst bei Annahme einer günstigen Prognose recht-

lich nicht zu beanstanden.

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher