Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 08.01.1998 – 4 StR 592/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 592/97 vom
8. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2, 3, 5 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Juli 1997 dahin geändert, daß er wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 1996 - 21 Kls 36 Js 51/95 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt
wird. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
IV. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung
in sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 1996 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-
vision.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2, 3, 5 und 7 der Urteilsgründe verurteilt ist. Durch die Teileinstellung entfallen die davon betroffenen Einzelstrafen; dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bildet der Senat aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei und sechs Monaten (Fälle II 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie den einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Landgericht Bochum von einem Jahr und sechs Monaten, dreimal neun Monaten und einhundertzweimal einem Jahr Freiheitsstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch niedri-
gere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-
grund des Revisionsvorbringens im übrigen keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic