Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 05.01.1998 – 5 StR 688/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Januar 1998 in der Strafsache gegen

wegen Unterschlagung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1998

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit

den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte stellte den von ihm zum Preis von ca. 111.000 DM gekauften PKW, der im Sicherungseigentum der Verkäuferin stand, entgeltlich einer organisierten Tätergruppe zur Verschiebung in das Ausland zur Verfügung. Daraufhin wurde das Fahrzeug über Polen nach Weißrußland verbracht. Der Angeklagte meldete bei der Polizei und der Kaskoversicherung das Fahrzeug als gestohlen und erhielt von der

Versicherung eine Schadensausgleichszahlung.

Der Angeklagte hat die Begehung der Taten bestritten und behauptet, daß das Fahrzeug ihm gestohlen worden sei. Zur Begründung der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stellt das Landgericht allein darauf ab, daß der Angeklagte gegenüber Polizei und Versicherung unrichtige Angaben zum Zeitraum der etwaigen Entwendung des Fahrzeugs gemacht und dies auch in seiner Vernehmung durch den Haftrichter nicht korrigiert habe. Dies allein taugt nicht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, zumal da dieser behauptet hat, die Angabe des Tatzeitraums des PKW-Diebstahls sei ihm von dem die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten (dessen etwaige Aussage im Urteil nicht mitgeteilt wird) “vorgeschlagen”

worden.

Danach braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Ausführungen des Tatrichters zu den Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter (UA S. 10) gegen den Grundsatz verstoßen, daß niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (“nemo tenetur se ipsum accusare”, vgl. BGHSt 42, 139, 151).

Der neue Tatrichter wird darauf Bedacht zu nehmen haben, daß er das genannte Prinzip nicht verletzt. Ihm stehen möglicherweise bisher nicht ver-

wendete Beweismittel (vgl. UA S. 7, 13) zur Verfügung.

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt