Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.12.1997 – 3 StR 627/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (sS 349 Abs. 2 StPO).

Es ist hier auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die eingehende Darlegung der bestimmenden Gesichtspunkte bei der Strafrahmenwahl Bezug genommen hat (vgl. BGHR StGB S§ 46 I Begründung 21).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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