Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.12.1997 – 3 StR 627/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (sS 349 Abs. 2 StPO).
Es ist hier auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die eingehende Darlegung der bestimmenden Gesichtspunkte bei der Strafrahmenwahl Bezug genommen hat (vgl. BGHR StGB S§ 46 I Begründung 21).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Zschockelt Miebach winkler Pfister