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BGH Beschluss vom 22.12.1997 – 2 StR 624/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 624/97

vom 22. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1997

aufgehoben.

Gründe§

Das Landgericht Frankfurt am Main hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 27. Mai 1997 eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt, die durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig, weil nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet, verworfen worden

ist.

Auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts war der Beschluß aufzuheben. Eine wirksame Zustellung des Urteils an den Angeklagten ist bisher nicht erfolgt. Entgegen den Angaben in der Zustellungsurkunde kann am 13. August 1997 eine Übergabe des Schriftstücks an ihn nicht stattgefun-

den haben, weil sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt

nicht in seiner Wohnung, sondern aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1997 in

Untersuchungshaft befand.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten