Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.12.1997 – 3 StR 1/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

AR (wp) 1/97 vom

18. Dezember 1997 in dem berufsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Laufhütte, die Richterin Harms, den Richter Nack und die ehrenamtlichen Richter Dr. Niedner und Dr. Schmitz be-

schlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sa-

che ist das

Landgericht Berlin

- Kammer für Wirtschaftsprüfersachen -

zuständig.

Gründe§

Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht Berlin haben sich in dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren für örtlich unzuständig erklärt. Das Verfahren wurde deshalb dem Bundesgerichtshof - Senat für wirtschaftsprüfersachen - zur Bestimmung des zuständigen

Gerichts vorgelegt (§ 14 StPO).

Die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin - Kammer für

wirtschaftsprüfersachen - für die weitere Untersuchung und

Entscheidung der Sache ergibt sich aus S 72 Abs. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO). Danach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob maßgebender Zeitpunkt für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit die Einreichung der Anschuldigungsschrift oder die Eröffnung des Hauptverfahrens ist. Denn durch den - nicht angefochtenen - Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1997, in dem sich dieses für örtlich unzuständig erklärt hatte, hat das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf seinen förmlichen Abschluß gefunden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht konnte deshalb eine neue Anschuldigungsschrift beim Landgericht Berlin - Kammer für Wirtschaftsprüfersachen -

einreichen. Durch die zwischenzeitliche Sitzverlegung der

wirtschaftsprüferkammer nach Berlin ist das dortige Landgericht für das vorliegende Wirtschaftsprüferverfahren nun-

mehr zuständig geworden (S 72 WPO).

Laufhütte Harms Nack

Niedner Schmitz