Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.12.1997 – 2 StR 576/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 576/97 vom
5. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 5. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 6. Mai 1997 im
Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte schuldig ist
a) der Vergewaltigung in drei
Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen,
der sexuellen Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und in einem weiteren Fall mit sexuellem
Mißbrauch eines Kindes,
des sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes.
2. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall 1 der Urteilsgründe), wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Fall 2 der Urteilsgründe) - jeweils 1991 begangen - und wegen weiterer später begangener Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im übrigen erweist es
sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit die sexuellen Übergriffe des Angeklagten kurz vor dem 22. Juli 1991 und im August/September 1991 auf seine zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alte Stieftochter jeweils tateinheitlich auch den Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die für Vergehen nach $S 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (8 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) war hinsichtlich der im Jahre 1991 begangenen Taten bereits abgelaufen, bevor am 17. September 1996 mit der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei zum
ersten Mal eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete
Handlung erfolgte. Hiervon ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" auch hinsichtlich der an einem nicht näher bestimmbaren Tag im August/September 1991 be-
gangenen Tat (Fall 2 der Urteilsgründe) auszugehen.
Daher muß in beiden Fällen jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängten Einzelstrafen (Fall 1: Geldstrafe von 90 Tagessätzen; Fall 2: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Fall 1 und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes im Fall 2 die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die verjährten Straftaten
strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen. Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten