Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 3 StR 599/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 3. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juli 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Rügen der Verletzung des § 256 StPO sind unzulässig. Der Angeklagte S. macht geltend, daß fehlerhaft seine Aussage vor der Polizei und ihn betreffende Urkunden verlesen worden seien. In der Hauptverhandlung habe er lediglich eine schriftlich vorbereitete Einlassung durch seinen Verteidiger vorlesen lassen, sonst keine Äußerung in der Hauptverhandlung abgegeben. Die Unstimmigkeiten in den verschiedenen Erklärungen hätten wegen der fehlerhaften Verlesung, die kein Vorhalt gewesen sein könne, nicht gewürdigt werden dürfen. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß die vollständige Mitteilung der vorgelesenen Einlassung erforderlich gewesen wäre, um zu prüfen, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt und auch ob das Urteil auf ihm beruht. Zwar wird in der Gegenerklärung des Angeklagten L. ‚ der diese Rüge des Angeklagten S. durch Ab-

lichtung in seine Revisionsbegründung übernommen hat, darauf hingewiesen, daß die Einlassung in den Gründen des angegriffenen Urteils mitgeteilt ist. Der Senat kann aber nicht beurteilen, ob die schon durch Verwendung des Konjunktives ersichtlich umformulierte schriftliche Einlassung des Angeklagten S. im Urteil vollständig wiedergegeben worden ist. Die Revisionsbegründungen verhalten sich dazu nicht. Entsprechendes gilt für die hilfsweisen Aufklärungsrügen. Abgesehen davon sind Vorhalte auch gegenüber

einem schweigenden Angeklagten möglich.

Die Angriffe der Revision des Angeklagten S. und der bis auf die Veränderung des Computertextes durch einzelne Worte und Absätze inhaltsgleichen des Angeklagten L. gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Aus den Umständen, insbesondere daß sich alsbald nach Grenzübertritt in der Reisetasche des Angeklagten L. in dem vom Angeklagten S. geführten Pkw etwa 9 kg Haschisch befanden und der Angeklagte

S. noch 26.100 DM bei sich führte in Verbindung mit den unterschiedlichen Einlassungen, durfte das Landgericht auf eine gemeinschaftliche Beschaffungsfahrt zum gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schließen. Die näheren Umstände des gemeinsamen Einkaufs

brauchte es nicht festzustellen. Die Be-

hauptung des Angeklagten S. ‚ die 26.100 DM seien ein Geschenk seiner Urgroßmutter zum - einen Monat vor der Tat liegenden - Valentinstag, das er, ohne den Mittäter zu informieren, mehr oder weniger planlos herumgetragen habe, durfte es mit den Worten "völlig unwahrscheinlich" als reine Schutzbehauptung abtun. Der Umstand, daß nur der Angeklagte L. die niederländischen Telefonnummern bei sich hatte, steht der mittäterschaftlichen Einbindung des Angeklagten S. ebensowenig entgegen, wie die vom Landgericht überzeugend widerlegte Einlassung des Angeklagten L.

‚ er habe, ohne den Angeklagten S. zu unterrichten, das Haschisch von einem unbekannten Marokkaner zum Transport über

die Grenze erhalten.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das sichergestellte Haschisch und die 26.100 DM

eingezogen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

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