Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 3 StR 585/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 585/97 vom
3. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
3. Dezember 1997 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. März
1997 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe§
Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger mit Schreiben vom 14. März 1997 eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 1997 mit eigenhändigem Schreiben vom 4. April 1997 zurückgenommen und darin erklärt, daß er das Urteil annehme und auf die Rechtskraft des Urteils warte. Nach Absendung dieses Schreibens erklärte er am gleichen Tage bei einer Haftvorführung in einer anderen Sache, daß er das Rechtsmittel in dieser Sache zurücknehme. Diese Erklärung wurde daraufhin
auf seinen Wunsch protokolliert.
Soweit sich der Angeklagte nunmehr darauf beruft, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er in diesem Haftprüfungstermin mit der Drohung, andernfalls werde Sicherungsverwahrung verhängt, zu einer Revisionsrücknahme gedrängt worden sei, entspricht dies nicht der Wahrheit. Das Schreiben vom 4. April 1997 hat der Angeklagte selbst vor dem Haftprüfungstermin verfaßt und abgesandt. Wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt, hat er in dem Haftprüfungstermin die Frage des Rechtsmit-
telverzichts in diesem Verfahren von sich aus angesprochen,
ohne daß die Frage einer möglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im anderen Verfahren zuvor erörtert worden ist. Erst nach der Protokollierung des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte seine Sorge geäußert, gegen ihn könne in dem anderen Verfahren Sicherungsverwahrung angeordnet werden und darum gebeten, hiervon Abstand zu nehmen. Die den Haftprüfungstermin leitende Richterin hat ihm jedoch erklärt, daß sie in diesem Verfahrensstadium dazu kei-
ne Stellungnahme abgeben könne.
Damit sind Anhaltspunkte dafür, daß der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, nicht gegeben. Ein wirksamer Verzicht kann jedoch weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 I 2 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1983, 280, 281). Bei dieser Sachlage ist auch für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand kein Raum.
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