Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 03.12.1997 – 2 StR 380/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

3. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die - wirksam auf den Strafausspruch beschränkte (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) - Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die Mitangeklagten Z. und C. ca. 5 kq Heroin nach

Deutschland ein. Der Angeklagte P. ‚ dem für seine Mit-

hilfe ein Entgelt versprochen worden war, holte in Frankfurt den Koffer mit Rauschgift ab und gab C. 3.000 DM

als Kurierlohn.

Bei der zweiten Tat flogen 2. und C. mit vier Koffern, in denen jeweils Heroin versteckt war, aus der Türkei nach Belgien. Dort wurden zwei Koffer von einer unbekannt gebliebenen Türkin abgeholt. Mit den beiden anderen Koffern fuhren sie nach Frankfurt am Main. Der Angeklagte erklärte ihnen dort, daß er einen Koffer abholen werde und daß der andere Koffer später abgeholt und nach Essen gebracht würde. Beim Einladen des Koffers in ein Auto wurden c. und P. von der Polizei beobachtet und später nacheinander festgenommen. In den beiden sichergestellten Koffern befanden sich insgesamt 9.932,87 q Hercin mit einem

Heroinhydrochloridgehalt von 5.617,55 g.

II.

Der Strafausspruch beim Angeklagten P. hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

Eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit aussagekräftigen Umstände beruhen. Das Landgericht würdigt im Rahmen der Strafzumessung zwar rechtsfehlerfrei das - erhebliche - objektive Gewicht der vom Angeklagten verübten Taten. Von den in seiner Person liegenden Umständen berücksichtigt es jedoch allein den, daß er in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft ist. Das genügt den Anforderungen des § 46 StGB nicht. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten erst 22 Jahre alt, ist ledig und als Asyl-

bewerber nach Deutschland gekommen. Aus welchen Gründen das Landgericht seinen naheliegend nicht guten wirtschaftlichen Verhältnissen keine Bedeutung beimißt, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Diese Umstände bildeten hier aber einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des 8 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und wurden bei den Mitangeklagten auch jeweils ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 10 bzw. UA S. 11).

Sollte sich das Landgericht auf Grund mangelnder Angaben des Angeklagten zu sicheren Feststellungen außerstande gesehen haben, oblag es ihm, im zumutbaren Umfang die erforderliche Aufklärung vorzunehmen (vgl. dazu BGH StV 1986, 287 und 1992, 463). Bei fehlender Aufklärungsmöglichkeit war unter Anwendung des Zweifelsatzes von den in Betracht kommenden Umständen auszugehen, die dem Angeklagten am gün-

stigsten sind.

Die Pflicht zur Ermittlung der persönlichen Verhältnisse erstreckte sich zudem nicht lediglich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Vielmehr mußte der Tatrichter - ungeachtet des teilweisen Schweigens des Angeklagten - in zumutbarem Umfang alle erheblichen Strafzumessungstatsachen aufklären (vgl. statt aller BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10 m.w.N.). Dies lag - jedenfalls bei einer Strafe in der verhängten Höhe (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 27. Januar 1995 - 2 StR 753/94 - und vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95) - nahe. Eine Aufklärung konnte hier z.B. durch Vernehmung von Verwandten erfolgen (vgl. BGH StV 1986, 287; auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9), die den Angeklagten

in der Untersuchungshaft besucht haben.

Es ist nicht auszuschließen, daß die Unvollständigkeit der Strafzumessungserwägungen sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auf diesem sachlich-rechtlichen Mangel können bereits die verhängten Einzelstrafen beruhen.

Der Strafausspruch ist daher insgesamt aufzuheben.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß