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BGH Urteil vom 03.12.1997 – 2 StR 327/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

3. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Januar 1997 werden

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-

gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte erstrebt seinen Freispruch, die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung. Beide Rechts-

mittel sind unbegründet.

II.

1. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, hält der rechtlichen Prü-

fung stand.

Die Beweiswürdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch sonst nicht unklar. Die Bewertung der Beweisumstände und die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich und naheliegend. Das gilt insbesondere auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S. 49). Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den Ausführungen des Landgerichts ergibt sich aus der Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten, seinem Tatmotiv und den Erkenntnissen des psychiatrischen Sachverständigen zu seiner Persönlichkeit, daß der Angeklagte den Tod des Tatopfers nicht billigend in Kauf genommen habe. Der Angeklagte habe durch die Tat von den im Ort gegen ihn erhobenen Verdächtigungen wegen mehrerer Brandstiftungen ablenken und demonstrieren wollen, daß nicht jeder Brand von ihm gelegt werde. Diese Tatmotivation rechtfertige nicht die Annahme, der Angeklagte habe mit dem Tod des K. gerechnet. Der Angeklagte habe nicht gewollt, daß K. zu Tode komme, sondern darauf vertraut, daß er sich rechtzeitig selbst retten oder um Hilfe rufen könne (UA S. 58). Diese Erwartung ist im Hinblick auf die in den benachbarten Räumen lebenden Familienangehörigen nachvollziehbar dargelegt. Weiterer Erörterung

bedurfte es nicht.

Die Staatsanwaltschaft weist zwar zu Recht darauf hin, daß das Landgericht seine Beurteilung der Gefährlichkeit des Brandes für K. und seine Rettungsaussichten in erster Linie an dem tatsächlich eingetretenen Schwelbrand orientiert hat (UA S. 58, 59, 48 £.), obwohl bei vorausschauender Betrachtung aus der Sicht des Angeklagten ein offener Flammenbrand gleichermaßen wahrscheinlich war. Es erscheint jedoch als sicher ausgeschlossen, daß das Landgericht bei seiner Bewertung die Alternative eines offenen Brandes außer Betracht gelassen haben könnte. Das Landgericht hat - unabhängig von der Art des Brandes - rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte jedenfalls aufgrund der festgestellten Motivation nicht wollte, daß K. durch die Brand-

stiftung zu Tode komme, sondern auf dessen Rettung vertrau-

te.

2. Revision des Angeklagten:

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.

a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Einzelbeanstandungen der Revision entfernen sich teilweise in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen des Landgerichts, ersetzen dessen Beweiswürdigung durch eine unzulässige eigene Bewertung des Beweisergebnisses und stützen sich auf nicht festgestellte Umstände. Eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2

StPO genügende Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.

b) Auch der Strafausspruch hat Bestand, insbesondere

ist die Strafrahmenwahl nicht zu beanstanden.

Die Regelstrafe für das Verbrechen der besonders schweren Brandstiftung ist entweder lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ($S 307 StGB). Bevor der Tatrichter erörtert, ob er diese Strafen wegen Versuchs nach SS 23, 49 Abs. 1 StGB mildert, muß er zunächst unter Berücksichtigung aller Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters entscheiden, welcher Regelstrafrahmen angemessen ist, ob also gegen den Angeklagten, käme eine Strafrahmenmilderung nicht in Betracht, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden müßte (BGH bei Holtz MDR 1979, 279; BGH, Beschl. v. 29. November 1985 - 3 StR 456/85; NStZ 1994, 485). Erst danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Strafrahmen im konkreten Fall nach $S 49 Abs. 1 StGB zu mil-

dern ist.

Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (UA Ss. 61). Da bei der Entscheidung zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe alle tat- und täterbezogenen Umstände zu berücksichtigen sind, ist es unbedenklich, bereits hier auch versuchsbezogene Umstände in die Erwägungen einzubeziehen. Dies führte dazu, daß das Landgericht eine

zeitige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete.

Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht sodann eine Milderung der in § 307 StGB angedrohten zeitigen Freiheitsstrafe nach 88 23, 49 Abs. 1 StGB versagte. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zwar ausgeführt, eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs komme nicht in Betracht, weil dieser Gesichtspunkt bereits bei der Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe berücksichtigt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen deutlich

machen, ging das Landgericht aber nicht davon aus, daß eine

Strafrahmenmilderung von vornherein ausgeschlossen sei. Vielmehr wollte das Landgericht in zulässiger Weise eine Strafrahmenverschiebung aus versuchsbezogenen Gründen ablehnen. Dabei hat es zu Recht der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten krimi-

nellen Energie besonderes Gewicht beigemessen.

Auch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß