Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 02.12.1997 – 4 StR 559/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 2. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juni 1997
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen den Einwendungen der Revision im
Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt
Dr.
R. vom 18. November 1997 weist die Be-
rechnung der Tatzeit-BAK im angefochtenen Urteil
keinen Fehler auf. Der Verteidiger hat bei sei-
ner Berechnung übersehen, daß als Faktor p in
der Widmark-Formel das volle Körpergewicht anzu-
setzen ist, das um den Reduktionsfaktor (hier:
0,7) zu vermindern ist. Daraus ergibt sich hier
das reduzierte Körpergewicht von 49 kg (UA 10).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels und die den Nebenklägern im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann