Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 02.12.1997 – 4 StR 559/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 2. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juni 1997

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen den Einwendungen der Revision im

Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt

Dr.

R. vom 18. November 1997 weist die Be-

rechnung der Tatzeit-BAK im angefochtenen Urteil

keinen Fehler auf. Der Verteidiger hat bei sei-

ner Berechnung übersehen, daß als Faktor p in

der Widmark-Formel das volle Körpergewicht anzu-

setzen ist, das um den Reduktionsfaktor (hier:

0,7) zu vermindern ist. Daraus ergibt sich hier

das reduzierte Körpergewicht von 49 kg (UA 10).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels und die den Nebenklägern im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann