Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 26.11.1997 – 2 StR 577/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

26. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - Gießen vom 4. Juni 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Ver-

fahrens aufzuerlegen.

Gründe§

Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Dies

hat das Landgericht nicht festgestellt.

Die Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-

erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei richtiger Bewertung der Tat eine noch niedrigere Jugendstrafe als die von

einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verhängt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 74 JCG.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß