Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 26.11.1997 – 2 StR 573/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 573/97 vom
26. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 26. November 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349
Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor insoweit richtiggestellt, daß der Angeklagte
B. wegen versuchten Mordes und wegen Verabredung eines Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Wiesbaden vom 6. Dezember 1994 (Az.: 20 Js 7613.5/94-89 Ls) und vom 12. September 1995 (Az.:
20 Js 1365.8/95-89 Ls) zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren ver-
urteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen
(Ss 74 JCG).
Gründe§
Der Tatrichter hat den Angeklagten des versuchten Mordes und der Verabredung "zu einem Verbrechen" schuldig ge-
sprochen.
Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen anknüpft, muß die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGH bei Holtz, MDR 1986, 271; BGH, Beschluß vom 17. September 1990 - 1 StR 439/90). Der Tatrichter ist - entsprechend der Anklage - davon ausgegangen (UA S. 50), daß die Angeklagten sich zu einem Mord in Tateinheit mit schwerem Raub verabredet hat-
ten.
Der Senat hat daher den Schuldspruch insoweit klargestellt.
Das Landgericht hat weiter übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97; BCHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
Der Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.
Jähnk Theune Niemöller
Otten Rothfuß