Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.08.1997 – 2 StR 201/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 201/97 vom
smshach
13. August 1997
in der Strafsache
gegen
Kemal a —] aus CE, seboren am GE 1°: in OB (Türkei),
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 13. August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 1996 wird als unbegründet
verworfen.
Jedoch wird der Strafausspruch gegen ihn dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Offenbach vom
27. November 1991 - 37 Js 74.487/91, vom 16. März 1992 - 37 Js 78.173/91 und vom 14. März 1994 - 37 Js 71.311/92 in
die Verurteilung einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von der Auferlegung gerichtlicher Kosten
und Auslagen für das Revisionsverfahren
wird abgesehen.
Gründe§
Das Landgericht hat lediglich übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe, dann, wenn in die ein-
zubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen
einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 3 JGG Einbeziehung 7).
Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.
Die Revision war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Theune Niemöller
Bode Otten