Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.11.1997 – 1 StR 675/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 675/97 vom
25. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat es unterlassen, die Änderung der Gerichtsbesetzung bei Beginn der Hauptverhandlung vom 10. Februar 1997 mitzuteilen. Das hatte jedoch keine Bedeutung für die Richtigkeit der tatsächlichen Besetzung des Gerichts, sondern lediglich die Wirkung, daß Präklusion hinsichtlich des Besetzungseinwandes
nicht eintreten konnte.
Die Wiederholung der Hauptverhandlung vom
10. Februar am 12. Februar - nach richtiger Mitteilung der Gerichtsbesetzung und der Ablehnung des Besetzungseinwandes der Verteidigung - hatte allerdings keine rechtliche Wirkung. Denn der Angeklagte war bereits am 10. Februar zur Sache vernommen worden; die Präklusion des Besetzungseinwandes konnte deswegen durch Wieder-
holung der "infizierten Verfahrensteile"
(Schmid JZ 1969, 757, 760) nicht wiederhergestellt werden (Treier in KK 3. Aufl. und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. je zu
s 222a Rdn. 6).
Die Revision konnte somit die Besetzungsrüge erheben, sie bleibt damit aber erfolglos. Entgegen der Meinung der Revision hat die Hauptverhandlung nicht am 12. Februar neu - dann allerdings mit falscher Besetzung - begonnen. Vielmehr wurde nach dem Protokoll die Hauptverhandlung vom 10. Februar zunächst fortgesetzt und sodann nicht ausgesetzt, sondern "unterbrochen" und nach Erledigung des Besetzungsein-
wandes durch Beschluß des Gerichts wiederum
"fortgesetzt". Maßgebend blieb damit die Gerichtsbesetzung bei Beginn der Hauptverhandlung am 10. Februar; diese ist von der Revision
nicht beanstandet worden.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher