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BGH Urteil vom 19.11.1997 – 2 StR 418/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom

19. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom

4. März 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben der einschlägig vorbestrafte Angeklagte und der gesondert verurteilte P. am 14. Januar 1994 mit Schußwaffen eine Sparkassenfiliale in E. überfallen und 195.000 DM erbeutet. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung lediglich angegeben, er habe mit der Tat nichts zu tun. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. 8 258 Abs. 2 StPO (Revisionsbegründung II):

Die Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt, ist unbegründet. Die Verfahrens-

weise des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

In seinem Schlußvortrag am 4. März 1997 stellte der Verteidiger zehn Hilfsbeweisamträge. U.a. beantragte er hilfsweise für den Fall, daß das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten ausgehe, den Zeugen W. S. aus

Berlin zu vernehmen. Der Zeuge werde bekunden:

Der Angeklagte hat nach seiner Entlassung aus der Haft Mitte 1993 bei ihm gewohnt. Er wollte wieder nach Köln übersiedeln und hat dort im Dezember eine wohnung gefunden. Zunächst nahm er nur einen Teil seiner Habe (wäsche, Geschirr, Möbel, Beleuchtungsgegenstände) mit nach Köln. Der Zeuge hat telefonisch darauf gedrängt, der Angeklagte solle den Rest bald abholen. Weihnachten und in den ersten Januartagen 1994 blieb der Angeklagte noch in Köln. Mitte bis Ende der ersten Januarwoche kehrte er nach Berlin zurück. In den folgenden Wochen wohnte der Angeklagte wieder in Berlin und erledigte verschiedene Dinge. Er blieb dann noch über Januar hinaus in Berlin.

Nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des

Verteidigers hatte der Angeklagte das letzte Wort und er-

klärte: "Ich schließe mich meinem Verteidiger an."

Die Hauptverhandlung wurde um 17.20 Uhr für die Beratung der Kammer unterbrochen und um 19.10 Uhr fortgesetzt. "Ohne daß in die Beweisaufnahme eingetreten wird", erhielt der Verteidiger Gelegenheit, folgenden Hilfsbeweisamtrag zu

verlesen:

wird beantragt, hilfsweise für den Fall, daß das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten ausgeht, den Zeugen W. S. zu laden und zu vernehmen. Der Zeuge wird bekunden: Der Angeklagte hat sich nach Rückkehr nach Berlin Mitte der ersten Januarwoche Januar '94 in den nächsten Wochen nur in Berlin aufgehalten. Das gilt auch für den 14.1.1994. Es wird mitgeteilt, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Ladung des Zeugen vom heutigen Tag so zu verstehen ist. Der Antrag wurde als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen. Weitere Stellungnahmen von anderen Verfahrensbeteiligten wurden hierzu nicht abgegeben. Sodann wurde

ab 19.12 Uhr das Urteil verkündet.

b) Der Angeklagte macht geltend, wegen der Verlesung des Hilfsbeweisamtrags hätte ihm vor der Urteilsverkündung nochmals das letzte Wort erteilt werden müssen. Der zweite Hilfsbeweisamtrag enthalte eine wesentliche Präzisierung des zuvor gestellten Hilfsbeweisamtrags für ein Aliki. Hierzu hätte er in einem erneuten letzten Wort weitere Anhaltspunkte mitteilen und die Beweisbehauptungen zu den näheren Umständen seines Aufenthalts in Berlin zur Tatzeit weiter konkretisieren können. Diese Möglichkeit sei ihm

vorenthalten worden.

c) Die Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten ($S 258 Abs. 2 StPO) sind durch das

Verfahren der Strafkammer nicht verletzt worden.

Dem Angeklagten muß nur dann erneut das letzte Wort erteilt werden, wenn nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ist dabei gleichbedeutend mit der Wiedereröffnung der Verhandlung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 258 Rdn. 28 m.w.N.). Hier hat das Landgericht durch den im

Hauptverhandlungsprotokoll vermerkten Hinweis, daß nicht wieder in die Beweisaufnahme eingetreten werden solle, zweifelsfrei deutlich gemacht, daß ein Wiedereintritt in die Verhandlung nicht beabsichtigt sei. Dementsprechend hat sich auch kein anderer Verfahrensbeteiligter mehr zu dem nachträglichen Antrag des Verteidigers geäußert. Der Bundesgerichtshof hat für diesen Verfahrensverlauf bereits wiederholt entschieden, daß die bloße Entgegennahme eines (Hilfs)beweisamtrags nach dem letzten Wort des Angeklagten keinen Wiedereintritt in die Verhandlung darstelle (BGH NJW 1987, 660 = NStZ 1987, 220 bei Pfeiffer/Miebach; NStZ 1988, 212 bei Miebach; KK-StPO 3. Aufl. § 258 Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 30; Julius in Heidelberger Kommentar zur StPO § 258 Rdn. 15). Ein Verfahrensfehler

liegt daher nicht vor. 2. § 244 Abs. 3 (Revisionsbegründung I):

Die Ablehnung der unter II, 1 a genannten Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung des Zeugen S. wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 40) hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Zeuge völlig ungeeignet ist, erstmals nach drei Jahren ohne erkennbare Erinnerungshilfen die Anwesenheit des Angeklagten in Berlin gerade am Tattag zu bezeugen. Die Revision zeigt demgegenüber keine Umstände auf, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Revision verkennt, daß es nicht darauf ankommt, ob sich der Angeklagte überhaupt im Januar 1994 in Berlin aufhielt, sondern darauf, ob er gerade zur Tatzeit am

14. Januar 1994 in Berlin war.

3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich un-

begründet.

III.

Die aufgrund der Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist

nicht zu beanstanden.

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß