Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.11.1997 – 3 StR 538/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 538/97 vom 14. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 14. November 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat braucht nicht abschließend zu befinden, ob eine Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR bei tatmehrheitlicher "mehrfacher Gesetzesverletzung" als eine Freiheitsstrafe nach S 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist oder ob das Tatgericht - vergleichbar der Handhabung bei der Einheitsjugendstrafe (vgl. BGHR StGB § 66 Vorverurteilungen
9) - festzustellen hat, daß wegen einer der von der Hauptstrafe erfaßten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre. Denn die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB
liegen vor. Nach der im Urteil festgestellten
Gefährlichkeit des Angeklagten hätte das Ermessen des Tatrichters nach § 66 Abs. 2 StGB von Rechts wegen nur dahin ausgeübt werden können, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der mit einem Messer bewaffnete Angeklagte, der sich u.a. wegen Gewalttaten und Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Widerstandsunfähigen von 1971 bis 1996 über 16 Jahre in Untersuchungsund Strafhaft sowie im Maßregelvollzug befand, hat noch im Monat der Entlassung aus dreijährigem Maßregelvollzug und in den Folgemonaten einen geistig behinderten 14jährigen Jungen unter Ausnutzung einer Zwangslage fünfmal zum Analverkehr und einen weiteren 14jährigen sexuell mißbraucht sowie einen 13jährigen Lernbehinderten sexuell genötigt. Infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, insbesondere zu reinen Gewaltdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten bevorzugt zum Nachteil geistig behinderter Jungen, ist der Angeklagte für die Allge-
meinheit gefährlich.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
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