Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.11.1997 – 1 StR 637/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 637/97 vom
13. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1997 beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen A.A4 und A.5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juni 1997 sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen zur Last gelegt wird. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-
wendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt ist.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Infolge der Teileinstellung des Verfahrens durch den Senat sind sowohl der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen A.A4 und A.5 der Urteilsgründe als auch die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten entfallen. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang auf die Revision des Angeklagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Se-
nat vermag auszuschließen, daß das Landgericht angesichts
von zehn verbleibenden Fällen und der Einsatzstrafe von
zwei Jahren Freiheitsstrafe eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning wahl