Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 11.11.1997 – 1 StR 600/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
11. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,
Landau,
Bundesanwalt , Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. Juni 1997 wird verwor-
fen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Hehlerei, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich im wesentlichen nur gegen die Gesamtstrafenbildung wendet, die der Senat jedoch dahin auslegt, daß sie den gesamten Strafausspruch an-
greift, hat keinen Erfolg.
1. Der Generalbundesanwalt hält die Zumessungserwä-
gung, der Angeklagte sei nicht erheblich, insbesondere
nicht einschlägig vorbestraft, für rechtlich bedenklich, weil sie nicht ohne weiteres damit vereinbar sei, daß der Angeklagte in der Zeit vom 10. März 1992 bis 25. März 1993 in der Schweiz wegen Drogendelikten inhaftiert war. Doch ist die Feststellung, der Angeklagte sei wegen Drogendelikten nicht vorbestraft, eindeutig. Allein in der mitgeteilten Inhaftierung mußte das Landgericht keinen bestimmenden
Strafzumessungsgrund sehen.
2. Die Angriffe gegen die Begründung der Gesamtstrafe bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat dazu eigenständige Erwägungen nicht angestellt, sondern nur auf die zur Bildung der Einzelstrafen angeführten Strafzumessungskriterien verwiesen. Zwar müssen bei der Festsetzung der Gesamtstrafe die maßgebenden Gesichtspunkte angeführt und in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden. Jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich; Bezugnahme oder Verweisung können genügen (BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1). Hier hat das Landgericht in einer einleitenden Übersicht und bei den Erwägungen zu den Einzelstrafen eine Anzahl für alle Taten des Angeklagten maßgebender Kriterien, insbesondere auch den Gesichtspunkt der Generalprävention angeführt und schon dabei in sachgerechter Weise das Ge-
samtbild der abzuurteilenden Taten mit in Betracht gezogen.
Damit genügt die Begründung noch den zu stellenden Anforderungen, zumal es nicht zutrifft, daß die Gesamtstrafe die
Einsatzstrafe nur geringfügig überschreitet. Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau