Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 05.11.1997 – 5 StR 422/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen
- 5 StR 422/97 —
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 5. November 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. Dezember 1996 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
- von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zum Nachteil seiner zur Tatzeit vier bis sieben Jahre alten Tochter U. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten
wird, bleibt ohne Erfolg.
Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und daß der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat die Entscheidungen des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgeset-
ze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verur-
teilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.).
Rechtsfehler in diesem Sinne läßt das Urteil nicht erkennen.
Angesichts der hier vorliegenden Beweissituation, in der im wesentlichen Aussage gegen Aussage steht, kommt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Hauptbelastungszeugin deren Aussageverhalten eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als U. vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen privaten Befragungen zu den Tatvorwürfen ausgesetzt war (vgl. BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung, widersprüchliche 4 m.w.N.; BGH StV 1994, 227). Die Jugendschutzkammer hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß sie sich mit der Entstehungsgeschichte und der Konstanz der belastenden Angaben der kindlichen Zeugin eingehend auseinandergesetzt hat. Sie hat sich hierbei durch zwei auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen spezialisierte psychologische Sachverständige beraten lassen und deren gutachterliche Stellungnahmen in den Urteilsgründen ausführlich dargestellt. Beide Gutachten, die hinsichtlich einer möglichen unbewußten Suggestion des Mädchens durch Betreuungs- und Vernehmungspersonen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind, hat das Landgericht kritisch gewürdigt und, für das Revisionsgericht nachprüfbar, in seine Überzeugungsbildung einbezogen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Kindes hat der Tatrichter insbesondere darauf gestützt, daß es U. im Verlauf vielfacher Befragungen zu einem sexuellen Geschehen nur über einen kurzen Zeitraum im Frühjahr 1994 gelungen sei, eine zusammenhängende stimmige Schilderung zumindest eines sexuellen Übergriffs ihres Vaters zu geben, während ihre zeitlich davor und danach erfolgten Angaben, insbesondere auch ihre Aussage in der Hauptverhandlung, zusammenhanglos, bruchstückhaft und zum Kerngeschehen widersprüchlich gewesen seien. Dies lasse es — entsprechend den Darlegungen der Sachverständigen F. — als möglich erscheinen, daß die Pflegeeltern dem seinerzeit familiär entwurzelten, nach Anerkennung durch seine Pflegeeltern strebenden Kind vor dem Hintergrund eines
von anderen Betreuungspersonen geäußerten Verdachts die den Ange-
klagten belastenden Angaben unbewußt suggeriert und das Kind auf seine Vernehmungen im Rahmen des gegen den Angeklagten eingeleiteten Er-
mittlungsverfahrens im März/April 1994 entsprechend vorbereitet haben.
Diese Wertung ist vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Landgericht im Ergebnis den Ausführungen der Sachverständigen F. gefolgt ist, die im Gegensatz zu der Sachverständigen H. keine Exploration des Kindes außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Für die Beurteilung möglicher suggestiver Einflüsse auf die kindliche Zeugin bedurfte es nicht notwendig einer solchen Untersuchung. Anders als in der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung BGHR StPO 8 261 Sachverständiger 3, in der es um die Beurteilung eines Krankheitszustandes ging, boten hier das Studium der Verfahrensakten einschließlich des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen H., der von dem Kind in der Hauptverhandlung vermittelte Eindruck und die Aussagen der für eine suggestive Beeinflussung des Kindes in Betracht kommenden Zeugen der Sachverständigen F. eine hinreichende Grundlage, um das Gericht bei dessen Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu beurteilen, sachkundig zu unterstützen. Demgegenüber begegnete das Gutachten der Sachverständigen H. gewichtigen Bedenken. So hat das Landgericht überzeugend dargelegt, daß schon die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Erwägungen der Diplompsychologin H. beruhen, angesichts der von der Sachverständigen vorgenommenen einseitigen Glättung der während der Exploration erlangten bruchstückhaften Angaben des Kindes für das Gericht nicht nachvollziehbar waren. Hinzu kommt, daß die Sachverständige in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten und in ihrem in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachten zur Frage der Suggestibilität des Kindes unterschiedliche Auffassun-
gen vertreten hat, ohne den Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen.
Da das Landgericht nicht festzustellen vermochte, wie sich das Kind inhaltlich gegenüber der Sachverständigen H. geäußert hat, insbesondere welche konkreten “Erweiterungen” es gegenüber früheren Aussagen vorgenommen hat, war die Jugendschutzkammer entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin nicht gehalten, den von den Sachverständigen unterschiedlich
referierten wissenschaftlichen Streitstand zur Aussagekraft von Erweiterungen bei unbewußt suggerierten Kinderaussagen in den Urteilsgründen dar-
zustellen und sich hierzu eine eigene Überzeugung zu bilden.
Die Würdigung von be- und entlastenden Beweisanzeichen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zustandekommen und dem Inhalt der Aussage von U. stehen, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Zwar hat das Landgericht diese Indizien zunächst gesondert auf ihren Beweiswert in bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sie jeweils für sich genommen keine für eine Verurteilung hinreichenden Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zulassen. Da Indizien einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind (BGHSt 35, 308, 316), wäre diese Vorgehensweise rechtsfehlerhaft, wenn sich die Beweiswürdigung auf eine Einzelbewertung unter jeweiliger Anwendung des Zweifelsatzes beschränken würde (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25; vgl. für den umgekehrten Fall einer Vielzahl den Angeklagten möglicherweise aber nicht zwingend entlastender Umstände BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2, 7; BGH NStZ 1996, 98; StV 1996, 367). Dies trifft hier jedoch nicht zu. In den Urteilsgründen hat das Landgericht vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich der Möglichkeit bewußt gewesen sei, aus der Gesamtheit belastender Umstände den Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten auch dann zu ziehen, wenn keines der festgestellten Beweisanzeichen allein zur Überführung ausreichen würde (vgl. BGHR StPO 8 261 Indizien 4). Auch wenn eine ins Einzel-
ne gehende Gewichtung der jeweiligen für und gegen den Angeklagten
sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht erneut erfolgt, sondern eher pauschal auf den Zusammenhang belastender Umstände mit dem von bürgerlichen Maßstäben abweichenden Erziehungs- und Umgangsstil der Eheleute B. verwiesen worden ist, so ist nach dem Gesamtzusammenhang der umfangreichen Urteilsgründe nicht zu besorgen, daß das Landgericht die gebotene, nach eigener Einschätzung für notwen-
dig erach-
tete Gesamtschau nicht vorgenommen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin einzelnen Beweisanzeichen, etwa der Verletzung des Hymens der U. sowie einer gleichartigen Verletzung ihrer im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt von einem Jugendlichen getöteten Schwester ein anderes Gewicht beimißt, versucht sie, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Dies ist im Rahmen des Revisionsverfahrens
nicht zulässig.
Laufhütte Häger Nack
Tepperwien Gerhardt