Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 05.11.1997 – 3 StR 496/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 496/97 vom 5. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 5. November 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Übersetzung dieses Beschlusses in die englische Sprache (vgl. BVerfGE 64, 135, 151).

Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister