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BGH Urteil vom 04.11.1997 – 1 StR 554/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

4. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. April 1997 wird verwor-

fen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fal-

len der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon einmal rechtlich zusammentreffend mit sexuellem Mißbrauch eines weiteren Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat er sexuelle Handlungen an Mädchen vorgenommen, indem er in der Zeit vom 24. Juni 1984 bis zum 29. Januar 1986 mindestens achtzehnmal mit der inzwischen verheirateten B. den Geschlechtsverkehr ausübte sowie an einem Sonntagvormittag im Jahre 1994 ihren Töchtern C. und Y.

R. an die nackte Scheide faßte und einen Finger in diese einführte. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine wesentlich höhere als die verhängte Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349 - GS). Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision

nicht aufgedeckt.

Zu den von ihr erhobenen Einwänden ist zu bemerken:

Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe sind rechtsfehlerfrei bemessen. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die hierfür bestimmend gewesen sind (§ 267

Abs. 3 Satz 1 StPO), ausreichend dargelegt.

Das jeweilige Alter der Tatopfer - insbesondere der Umstand, daß bei der zuletzt begangenen Tat beide Kinder noch sehr jung waren - ist ausdrücklich berücksichtigt wor-

den.

Besondere Schäden für die Entwicklung der Mädchen als verschuldete Auswirkungen der Taten hat die Strafkammer ersichtlich nicht feststellen können. Daß der Tatrichter insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt habe, wird von der

Staatsanwaltschaft nicht gerügt.

Für ihre Entscheidung, alle 18 Taten zum Nachteil von

B. gleich zu gewichten (und jeweils mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden), führt die Strafkammer an, daß sexuelle Kontakte mit diesem Opfer erstmals (längere Zeit) vor Begehung der abgeurteilten Taten stattfanden. Zudem handelte es sich um gleichar-

tige Taten. Ein Rechtsfehler tritt insoweit nicht zutage.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht für die zum Nachteil von C. und Y. R. begangene Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheits-

strafe festgesetzt.

Die Behauptung der Revision, die verhängte Gesamtstrafe komme der zulässigen unteren Grenze nahe, trifft nicht zu. Ihre Ausführungen lassen außer acht, daß bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht ein bloßes Zusammenzählen der Einzelstrafen maßgebend, sondern dies eher geeignet ist, den Blick für die gesetzmäßige Gesamtstrafe zu verstellen (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, S$S 176 Serienstraftaten 3).

Das von Unrechtseinsicht getragene Geständnis, das der Angeklagte allerdings erst zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegt hat, durfte strafmildernd ins Gewicht fallen. Dabei ist nicht unbeachtet geblieben, daß dieses Geständnis eine Einschränkung enthielt und deshalb die inzwischen

25Jjährige Geschädigte vernommen werden mußte.

Daß die Strafkammer den Gedanken der Verteidigung der Rechtsordnung oder der Generalprävention nicht angesprochen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft, zumal da der Schwerpunkt

der Taten mehr als zehn Jahre zurücklag.

Schließlich durfte das Landgericht die Begünstigung der Taten durch das familiäre Umfeld ebenso zugunsten des Angeklagten berücksichtigen wie den Umstand, daß bei keiner

der 19 Taten Gewalt eine Rolle spielte (vgl. BGHSt 34, 345, 350 - G§ 8).

Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher