Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Faßt der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefaßte Frage für die Oberlandesgerichte bindend. b) Der Senat hält daran fest, daß es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindig- keitsermittlungen im Wege des Laser- Meßverfahrens.

Nachschlagewerk: ja BCGHSt: Ja Veröffentlichung: ja

GVG § 121 Abs. 2 StPO 1975 8 267 OWiG 1975 § 71 Abs. 1

a) Faßt der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefaßte

Frage für die Oberlandesgerichte bindend.

b) Der Senat hält daran fest, daß es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindig-

keitsermittlungen im Wege des Laser- Meßverfahrens.

BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 (OLG Köln)